Prüfungsschema: Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (VA)

Sonja Rademacher

Teil 2

II. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Ist die Rechtsgrundlage für den zu prüfenden VA gefunden, so muss der VA (=Einzelfallregelung) an dieser Grundlage (=generell-abstrakte Regelung) gemessen werden. Der VA muss den Voraussetzungen entsprechen, die in der Rechtsgrundlage für seinen Erlass aufgestellt werden.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Rechtsgrundlage sind dazu näher zu spezifizieren (d. h. zu definieren, indem abstrakte Begriffe wie etwa „Gewerbe“, „unzuverlässig“ etc. inhaltlich konkretisiert werden) und anschließend auf den dem VA zugrunde liegenden konkreten Sachverhalt zu übertragen (sog. Subsumtion). Ergibt dieser Vorgang eine Übereinstimmung, d. h. sind alle vom Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage aufgestellten Anforderungen erfüllt, so ist der VA „tatbestandsmäßig“.

–> Rechtsfolge des Fehlens tatbestandlicher Voraussetzungen: Sind eine oder mehrere tatbestandliche Voraussetzungen für den Erlass des VA nicht erfüllt, so ist dieser materiell rechtswidrig.

Veröffentlicht von on Apr 11th, 2016 und gespeichert unter AUSBILDUNG. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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