Lohnenswert für Praktiker

Das Handbuch zur Zwangsverwaltung von Haarmeyer/Hintzen in 3. Auflage

Florian Wörtz

lit-wortz-haarmeyerIm Zwangsverwaltungsverfahren kann der Gläubiger wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen dergestalt vollstrecken, dass er die Erlöse aus dem Ertrag eines Grundstücks einstreicht. Eine Zwangsversteigerung hingegen zielt auf die Verwertung der Substanz des Grundstücks.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Zwangsverwaltung werden durch die jährlich ca. 27.000 Verfahren über ein Immobiliarvermögen von ca. 4,5 Milliarden € belegt.

Das Handbuch zur Zwangsverwaltung von Haarmeyer/Hintzen wirft einen Blick aus Praktikersicht auf dieses Verfahren. Auf 390 Seiten findet sich nicht nur die umfangreiche Darstellung der Thematik, sondern zahlreiche Schaubilder, Beispiele und Muster.

Das Buch beginnt bei den Grundstrukturen der Zwangsverwaltung und leitet mit der Erläuterung der Leitbegriffe in der Zwangsverwaltung ein, in der weiteren Folge werden die typischen Interessenlagen sowie die Vollstreckung durch die Zwangsverwaltung erläutert. Anschließend wird das Zwangsverwaltungsverfahren vom Antrag und Anordnung bis zu dessen Beendigung aufgezeigt. Hilfreich sind dabei auch die Kapitel über die Aufgaben des Zwangsverwalters, die Stellung der Gläubiger in der Zwangsverwaltung sowie die Aufgaben des Gerichts während der Zwangsverwaltung. Abgerundet wird das Werk durch das abschließende Kapitel mit Praxismustern aus der Zwangsverwaltung wie Beschlüssen, Inbesitznahmeberichten oder Schriftsätzen.

Fazit: Ein sehr lohnenswertes Nachschlagewerk für alle Praktiker zum Thema Zwangsverwalter. Es ist sehr verständlich und praxisorientiert dargestellt und nicht nur für Rechtsanwälte und Zwangsverwalter geeignet, sondern auch für Bankmitarbeit und Immobilienexperten.

Hans Haarmeyer / Peter Hintzen
Handbuch zur Zwangsverwaltung
Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2012
390 Seiten, 65,- €
ISBN 978-3-406-62893-1

Veröffentlicht von on Jul 29th, 2013 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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