Kein starres Gerüst

Der BGB-Handkommentar von Schulze/Dörner/Ebert

Jens Jenau

lit-jenau-bgb-schulzeMehrere Gesetzesänderungen ließen Teile der BGB-Kommentierungen veralten, so dass 2009 die 6. Auflage des Handkommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch erschien. Primäres Ziel ist es, Studierenden wie Rechtsanwendern Orientierung und klare Strukturen in der Fortentwicklung der Gesetzgebung, Judikatur und Lehre zu vermitteln.

Die Bearbeitungen folgen zwar einem Grundgerüst, das aber kein starres ist und soweit nötig den Besonderheiten einzelner Normen angepasst ist. Unter I. sind Funktion und Standort der Vorschrift erläutert, bevor die Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen kommentiert sind (II.). Teil III. erklärt tiefer gehende Sonderprobleme, Prozessfragen etc. Die für den HK-BGB typischen Einleitungen und Vorbemerkungen vor großen Abschnitten und Kapiteln des BGB leiten den Blick auf Zusammenhänge und Entwicklungen. Erfreulich ist der Verzicht auf Abkürzungen, die im Fließtext hervorgehobenen fettgedruckten wichtigen Begriffe und Querverweise in den Ausführungen.

In dem Werk sind weitreichende Änderungen integriert. Genannt seien das FamFG, das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs und das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsgerichts. In § 1901a BGB (Regelung der Patientenverfügung durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) erläutert der Autor Kemper eingängig die Patientenverfügung. Im Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts stand das Pflichtteilsrecht im Zentrum. Durch die Stärkung der Testierfreiheit soll Vermögen möglichst so verteilt werden, wie vom Erblasser vorgesehen. Die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung passte man weitestgehend an die dreijährige Regelverjährung an. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (Neuordnung der §§ 488 ff. BGB), des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie und zur systematischen Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht mit seinen schuldrechtlichen Folgen fand schon jetzt Beachtung, obwohl die Änderungen erst am 11.6.2010 in Kraft treten. In den §§ 312 ff. BGB ändern sich Informationspflichten, die nun größtenteils im EGBGB angesiedelt sind. Die neue Struktur der §§ 355 ff. BGB vereinfacht diese Vorschriften.

Ferner sind die einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Art. 3 – 46c EGBGB), die am 18.12.2009 in Kraft getretene Rom I-VO (zu den vertraglichen Schuldverhältnissen), die am 11.1.2009 in Kraft getretene Rom II-VO (zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen) und das AGG erläutert.

Die überzeugende 6. Auflage des HK-BGB bietet angehenden Juristen, Anwälten wie Richtern eine hoch aktuelle Kommentierung. Den Autoren gelingt es, das Verständnis für die Strukturen zu schärfen und ein solides Grundwissen für die Rechtsanwendung zu vermitteln. Bewusst verzichtet man dabei auf eine umfassende Aufbereitung aller Detailfragen.

Bürgerliches Gesetzbuch
Handkommentar
Schulze/Dörner/Ebert/Hoeren/Kemper/Saenger/Schreiber/Schulte-Nölke/Staudinger
6. Auflage 2009, 2.647 Seiten, 59,00 €,
Nomos Verlag,
ISBN: 978-3-8329-4677-7

Veröffentlicht von on Mai 3rd, 2010 und gespeichert unter BESPRECHUNGEN, LITERATUR. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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